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Satzung des Porsche Club Niederbayern

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziele und Zweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Ehrenmitglieder
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
§ 6 Beiträge
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Haftpflicht
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Hauptversammlung der Mitglieder
§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 12 Abstimmungen
§ 13 Vorstand
§ 14 Vertretung
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
§ 16 Rechnungsprüfer
§ 17 Ehrenausschuss
§ 18 Satzungsänderung
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 21 Salvatorische Klausel
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 01.12.2006 in Mitterfels gegründete Porsche Club führt den Namen Porsche Club Niederbayern und ist beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Plattling.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck

1. Im Porsche Club Niederbayern e.V. sind Freunde und Interessierte an der Marke Porsche organisiert. Es soll der gemeinsame Gedanken- und Erfahrungsaustausch rund um die Marke Porsche und den Motorsport im Allgemeinen gepflegt werden. Zweck des Vereins ist es auch, durch geeignete Maßnahmen die Verkehrssicherheit seiner Mitglieder zu fördern. Dies kann z.B. durch Abhalten von Fahrsicherheitskursen im In- und Ausland erfolgen. Weiterhin soll den Mitgliedern ökologisches und ökonomisches Verhalten im Straßenverkehr vermittelt werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Clubs

1. Der Club ist eine unpolitische Vereinigung; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabeordnung.

2. Der Club bezweckt einen kameradschaftlichen Zusammenschluß der Eigentümer oder ständigen Nutzer von Porsche Fahrzeugen zur gemeinsamen Pflege der diesen Kreis interessierenden, sportlichen, touristischen und gesellschaftlichen Belange

3. Der Club hat keine Erwerbsabsicht.

4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung durch das zuständige Finanzamt wird angestrebt.

§ 3 Mitglieder

1. Jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz eines Porschefahrzeuges kann die Mitgliedschaft im Porsche Club Niederbayern e.V. beantragen.

2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, der Nutzung von Vereinseinrichtungen und zum Führen des Vereinslogos.

Ordentliche Mitglieder

1. Als ordentliches Mitglied aufgenommen werden kann jede unbescholtene Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Der Besitz oder die dauerhafte Nutzung eines Porsche Fahrzeuges ist die Voraussetzung für die Aufnahme und Mitgliedschaft. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

3. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs und zur Benützung alle Clubeinrichtungen, sowie zum Führen der Clubabzeichen

4. Mitglieder dürfen mit Einwilligung des Vorsitzenden des Vorstandes zu allen Veranstaltungen Gäste einladen. Die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung ist jedoch nicht statthaft.

5. Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte, die nach der Bezahlung des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages erfolgt.

6. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet. Sie stellt kein Werturteil über den Antragstelle dar. Gegen die Ablehnung findet kein Rechtsbehelf statt.

7. Die Höhe des Aufnahmebeitrags und des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

8. Die Mitgliederbeiträge werden im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.

§ 4 Ehrenmitglieder

1. Die Vorstandschaft ist berechtigt, natürliche oder juristische Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, einstimmig zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

2. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, haben aber keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

1. Die Aufnahme ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (gem. § 13/1.) mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Bewerber ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.

4. Durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung des Porsche Club Niederbayern e.V. an.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages bzw. durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung.

6. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Hauptversammlung beschlossenen Meisterschafts- und Clubsportregeln zu beachten.

§ 6 Beiträge

1. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung (gem. § 10/8h)) festgelegt.

2. Der Jahresbeitrag wird jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres per Bankeinzug erhoben. Abweichende Zahlungsweise ist nach Absprache möglich.

3. Der Jahresbeitrag für eine unterjährig beginnende Mitgliedschaft wird anteilig ab dem nächsten Monatsersten berechnet.

4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

5. Die Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Hauptversammlung (gem. § 10/8h)) festgelegt.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2. Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand seinen Austritt schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklären. Es ist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.

3. Durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit, kann ein Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen länger als zwei Wochen im Rückstand ist.

4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss (wie 3.) ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder durch rufschädigendes Verhalten. Der Vorstand muss dem Mitglied jedoch Gelegenheit geben sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Sie ist innerhalb von vier Wochen an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist daraufhin verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine Hauptversammlung einzuberufen, die dann eine abschließende Entscheidung trifft.

5. Wird ein Mitglied nach 4. von Verein ausgeschlossen, so ist in jedem Fall der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.

6. Bei einem Ausschluss nach 3. oder 4. endet die Mitgliedschaft mit Bekanntgabe der Entscheidung.

7. Nach Ablauf der Mitgliedschaft dürfen evtl. vorhandene Mitgliedskarten, Wagenplaketten, Vereinslogos o.ä. nicht mehr öffentlich verwendet werden.

§ 8 Haftpflicht

Für die aus dem Sport- oder Veranstaltungsbetrieb entstehenden Schäden und Sach- oder Vermögensverluste auf den Veranstaltungsplätzen und Räumen des Vereins besteht keine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern.

§ 9 Organe des Vereins

1. Die Hauptversammlung der Mitglieder.

2. Der Vorstand.

§ 10 Hauptversammlung der Mitglieder

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einzuberufen.

2. Termin ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.

3. Der Präsident leitet die Hauptversammlung. Bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes bevollmächtigtes Vorstandsmitglied (gem. § 13/1.).

4. Jedes anwesende Mitglied oder Ehrenmitglied hat eine Stimme, soweit nicht über sie persönlich betreffende Fragen abgestimmt wird. Ausgenommen hiervon sind Wahlen.

5. Über die Ergebnisse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden kann. Das Protokoll muss durch den Vorstand Verwaltung und dem Präsidenten oder Vizepräsidenten unterschrieben sein.

6. Jedes Mitglied kann Anträge zur Hauptversammlung stellen. Die Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.

7. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen müssen, entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

8. Die Hauptversammlung ist für folgende Tagesordnungspunkte zuständig:

8.1. Feststellung des Stimmschlüssels

8.2. Bericht der Vorstandsmitglieder

8.3. Bericht der Rechnungsprüfer

8.4. Entlastung des Vorstandes

8.5. Bildung eines Wahlausschusses

8.6. Wahl der Vorstandsmitglieder

8.7. Wahl der Rechnungsprüfer

8.8. Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Umlagen

8.9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8.10. Satzungsänderung

8.11. Auflösung des Vereins, gem. § 19

§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder, der Präsident oder durch Vorstandsbeschluss ein diesbezüglicher Antrag schriftlich gestellt wird. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung ergeht durch den Präsidenten schriftlich mit mindestens zehn Tagen Ladungsfrist. Hier gilt auch § 10/5.

§ 12 Abstimmungen

1. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei allen Wahlvorgängen und Anträgen, mit Ausnahme der unter 4. und 5. genannten, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist die Anzahl der Stimmen zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei geheimer Wahl, unbeschriftete Stimmzettel. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

2. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Hauptversammlung kann einstimmig beschließen, die Wahlen per Handzeichen durchzuführen.

3. Die Entscheidung über Anträge erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Abstimmung per Handzeichen durchzuführen.

4. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist notwendig bei Beschlüssen über:

4.1. Satzungsänderungen

4.2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

4.3. Anträge auf Abberufung des Gesamtvorstandes oder eines Vorstandsmitglieds

5.5. Eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist notwendig für den Beschluss, den Verein nach § 19 aufzulösen.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.1. dem Präsidenten

1.2. dem Vize-Präsidenten

1.3. dem Vorstand Finanzen

1.4. dem Vorstand Verwaltung

1.5. dem Vorstand Veranstaltungen und Sonderaufgaben

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.6 / 1.7 / 1.8 drei Beisitzern – Sport / SUV / Classic

Die vorgenannten drei Sitze des erweiterten Vorstandes müssen nicht zwingend besetzt werden. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um zwei weitere Mitglieder ergänzt werden. Die Entscheidung wird durch die Hauptversammlung getroffen.

2.3. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Amtsperiode wird von Hauptversammlung zu Hauptversammlung gerechnet. In den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden die Positionen 1./1.1, 1./1.3, 1./1.5, 2./1.7 in den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl die übrigen Positionen gewählt.

2.4. Die Absetzung des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Hauptversammlung eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, erfolgen.

2.5. Der Präsident und jedes einzelne Mitglied des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes hat das Recht ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückzutreten. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personalunion von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Hauptversammlung übernommen.

2.6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten.

2.8. Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder anderer Vereinsaufgaben, Ausschüssen oder einzelnen Personen, insbesondere einem hauptberuflichen Geschäftsführer übertragen. Diese Ausschüsse oder Personen können den Verein nach außen nur aufgrund einer vom Gesamtvorstand einstimmig zu erteilenden schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 14 Vertretung

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten gemeinsam oder durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1000 € die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes gem. § 13/1. erforderlich ist.

3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten die nicht der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.

2. Ausführen von Beschlüssen durch die Hauptversammlung.

3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

5. Erstellung der Buchführung und Erarbeitung des Jahresberichtes.

6. Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen.

§ 16 Rechnungsprüfer

Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

§ 17 Ehrenausschuss

1. Alle zwei Jahre sind bei der Hauptversammlung drei Mitglieder für den Ehrenausschuss zu wählen. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

2. Bei allen Streitigkeiten, die sich zwischen den Mitgliedern über Belange des Vereins ergeben, ist der Ehrenausschuss anzusprechen. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ergeht gebührenfrei und ist nicht anfechtbar.

3. Bei allen Streitigkeiten, die sich zwischen den Mitgliedern über Belange des Vereins ergeben, ist der Ehrenausschuss anzusprechen. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ergeht gebührenfrei und ist nicht anfechtbar.

4. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

§ 18 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. werden vom Vorstand (Sie gem. § 13/1.) geprüft und der nächsten Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

2. Der Auslösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Sofern die außerordentliche Hauptversammlung nicht anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine mildtätige Einrichtung abzuführen.

5. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins ist Deggendorf.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder für unwirksam erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine entsprechende wirksame Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die ursprüngliche Zwecksetzung dieser Satzung war.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 01.12.2006 der Hauptversammlung vorgelegt und in dieser Form beschlossen.

 

Porsche Club Niederbayern e.V. Porsche Club Niederbayern e.V.

_____________________, Präsident

___________________, Vizepräsident

 

Online-Aufnahmeantrag

Aufnahmeantrag (PDF)

Einwilligung